Intern. Adoption
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  •     Unsere Kanzlei hat in den vergangenen neun Jahren zahlreiche internationale Adoptionsverfahren - überwiegend für deutsche Bewerber - eingeleitet, begleitet und erfolgreich zum Abschluss gebracht. Von den erforderlichen Dokumenten abgesehen, sind unabdingbare Voraussetzungen für den Erfolg: Geduld, Geduld, Geduld und Belastbarkeit seitens der Antragsteller; profunde Sachkenntnis, Erfahrung und Durchsetzungsvermögen seitens des Anwalts.

 

  •     Basierend auf unsere hier in Rio de Janeiro mit den verantwortlichen Behörden gemachten Erfahrungen, liegt die Dauer eines internationalen Adoptionsverfahrens (vom Zeitpunkt gerechnet, an dem die vorgeschriebenen Unterlagen der CEJA (Comissão Estadual Judiciária de Adoção) vollständig eingereicht, von jener geprüft und für rechtens befunden sind, bei vier bis zwölf Monaten.  Im Vergleich zu Wartezeiten in Deutschland deutlich geringer.

 

  •     Seit Deutschland am 01.03.2002 und Brasilien am 01.07.1999 das HAAGER ÜBEREINKOMMEN VOM 29. Mai 1993 ÜBER DEN SCHUTZ VON KINDERN UND ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER INTERNATIONALEN ADOPTION ratifiziert haben, hat sich gesetzlich in beiden Ländern zwar viel geändert, wenig dagegen an der praktischen Abwicklung eines internationalen Adoptionsvefahrens.

 

  •     Am Fuß dieser Seite sind die mit Abstand besten Links zum Inhalt des HAAGER ÜBEREINKOMMENS und zum Thema Internationale Adoption aufgelistet - einer der Links führt Sie zu Fotos von zur Adoption frei gegebenen Kindern im Bundesstaat Rio de Janeiro.

 

  •     Sollten Sie ins Detail gehende Fragen haben, was unsere oder eine andere Kanzlei für Sie tun kann und ab welchem Stadium des Verfahrens ein Anwalt eingesetzt werden muss, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung:

 

 

  •     Lesen Sie aber bitte zuerst den nachstehend  von der CEJA (der entscheidenden Gerichtsbarkeit - Jugendgericht -  vorgeschaltete Kontrollinstanz) verfassten Text über Internationale Adoption aufmerksam durch und

  •     vergleichen sie ihn danach mit dem, was die Deutsche Botschaft in Brasilia zum  Thema Adoption in Brasilien, der Realität wesentlich näher,  bemerkt.

 




 


       In feierlicher besonders bezeichneter Handlung, in Anwesenheit seiner Exzellenz, des Herrn Ober-landesgerichtsrats ELLIS HERMINIO FIGUEIRA, Gene-ralgerichtspräsident, anderer Behörden, Bediens-teten und Gästen, hat seine Exzellenz, Herr Ober-landesgerichtsrat JOSÉ LISBOA DA GAMA MALCHER, höchst vertrauenswürdiger Präsident des er-lauchten Gerichtshofes, am 27. November 1996, im Festsaal, den STAATLICHEN RICHTERLICHEN ADOP-TIONSAUSSCHUSS, abgekürzt CEJA/RJ eingerichtet, der durch Beschluss Nr. 05/95, vom 16. November 1995 des erlauchten Richteramtsrates gegründet wurde, dessen Sekretariat einstweilig im Zimmer 202, der 2. Etage, Korridor B, im Forum der Hauptstadt funktionieren wird, und hat die Ausschussmitglieder in ihre Ämter eingesetzt.

       Die Gründung des genannten Ausschusses stützt sich auf das von Paragraph 5 des Art. 227 der Bundesverfassung besagten, sowie auf das im Ar-tikel 52 des Gesetzes Nr. 8.069, vom 13. Juli 1990 - Statuten des Kindes und des Jugendlichen - ECA, erlaubten und festgesetzten.

       Es ist Befugnis des CEJA-RJ, die Vorprüfung und die Untersuchung, der von im Ausland wohnhaften Ausländern für Adoptionszwecke, gemachten Befähi-gungsanträge, und, gesetzt der Fall, das entspre-chende Befähigungsgutachten auszustellen, wel-ches dem Verfahren beizufügen ist.

       Nach Erteilung der Befähigungs-und-einschrei-bungsbewilligung erhält der Bewerber eine beglau-bigte Abschrift, mit ein Jahr tägiger Gültigkeit, die auf gleiche Frist verlängert werden kann, die dem Gericht, bei dem die Adoption beantragt wird vor-zulegen ist.

       Den Befähigungsanträgen sind die im Artikel 9, Absätze "a" bis "e" der gebilligten internen veröffentlichten aufgezählten Urkunden beizufügen und müssen die in einer Fremdsprache abgefassten, von einem zuständigen Konsulat beglaubigt werden, unter Beachtung der internationalen Verträge und Abkommen, mit den entsprechenden Übersetzungen, die von einen beeidigten Übersetzer hier über-setzt werden.

       In ordentlicher Sitzung, die an jedem ersten Werks-Montag des Monats stattfindet, wird der Ausschuss, durch Stimmenmehrheit, in Form eines Richterspruchs zweiter oder dritter Instanz Be-schluss fassen, und ist ein nochmaliger Prüfungs-antrag zulässig, welcher innerhalb von 05 Tagen an dasselbe Organ zu richten ist, und Berufung an den Ausschuss des Richteramts falls der Beschluss beibehalten wird.

       Man bemerkt ohne Schwierigkeiten, dass der CEJA/RJ mit seiner Tätigkeit, mit den Angaben be-züglich der Adoptionsbewerber und der zu adoptie-renden, die ihm zur Verfügung stehen werden, über die Bedingungen verfügen wird um, auf dem inter-nationalen Gebiet der Adoptionen, bedeutende Di-enste zu leisten, ganz besonders dann, wenn man die Wirksamkeit berücksichtigt die er der Überwa-chung der genannten Adoptionen verleihen wird. Auf der anderen Seite wird er, zu diesem Zweck, den spezialisierten Gerichtshöfen sichere Unter-lagen zur Verfügung stellen, wenn man berück-sichtigt, dass zufolge natürlicher struktureller Mängel, die die Gerichtsbezirke im Inland leider noch haben, zu überwinden sind.

       All das überzeugt uns von der Wichtigkeit des CE-JA-RJ, abgesehen davon, dass er, durch seine Vor-arbeiten, die nötige Schnelligkeit bei der Lösung der Adoptionsansuchen in den entsprechenden Ge-richtshöfen ermöglicht.

       Indem dies so ist, kann man, ohne Fehler zu be-fürchten, behaupten, dass das äusserste und vorwiegendste Interesse der Kinder und der Ju-gendlichen, welche Unterstützung, Zärtlichkeit und Liebe erwarten, beachtend, der CEJA eine wer-tvolle Wirklichkeit darstellt.

Oberlandesgerichtsrat  DARCY LIZARDO DE LIMA

AUSSCHUSSMITGLIED

Av. Erasmo Braga, 115, 2º andar - 202 Corredor B - Centro - CEP: 20.026-900
Telefon: (+ 5521) 588-2656 / Telefax.: (+5521) 588-2657
CEJA - Comissão Estadual Judiciária de Adoção


ADOPTIONSBEFÄHIGUNG FÜR AUSLÄNDER

  1. Übereinstimmend mit Den Haagener Abkommens und der internen Regelung von CEJA/RJ (Richtlinien aufgestellt am Kind-und Jugendlich gesetz) wird der wualificationantrag vor CEJA/RJ formalisiert und muB die folgenden Zubehöre haben:

a) Berichten Sie erwähnt in Artikel 15 des Haagener Abkommens.

Artikel 15

1 . Hat sich die Zentrale Behörde des Aufnahmestaats davon überzeugt, daB die Antragsteller für eine Adoption in Betracht Kommen und dazu geeignet sind, so verfaBt sie einen Bericht, der Angaben zur Person der Antragsteller und über ihre rechtliche Fähigkeit und ihre Eignung zur Adoption, ihre persönlichen und familiären Umstände, ihre Krankheitsgeschichte, ihr soziales Umfeld, die Beweggründe für die Adoption, ihre Fähigkeit zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption verbundenen Aufgaben sowie die Eigenschaften der Kinder enthält, für die zu sorgen sie geeignet wären.

2 . Sie übermittelt den Bericht der Zentralen Behörde des Heimatstaats;

  1. Kopie des Reisepasses;
  2. Text bezüglich der Gesetzgebung über Adoption des Landes in dem der/die Bewerber ihren Wohnsitz haben und Gültigkeitsbeweis der in Frage Kommenden Gesetzgebung;
  3. Eingenhändig abgefasste und unterschriebene Erklärung, davon Kenntnis zuhaben, dass die Annahme in Brasilien Kostenlos und unwiderruflich ist;
  4. Erklärung, davon Kenntnis zu haben, dass kein kontakt in Brasilien zu den Eltern des Kindes oder der Jugendlichen oder zu irgenwelchen Personen die die pflege derselben führen, bestehen soll, bevor nicht das entsprechende Befähigungsgutachten des CEJA/RJ herausgegeben ist;

Alle in Fremdsprache abgefassten Urkunden müssen konsularisiert sein, mit der entsprechenden Beurkundung der konsularischen Behörde, unter Berücksichtigung der Internationalen Verträge und Abkommen, sowie der von einem beeidigten Übersetzer angefertigten entsprechenden Übersetzungen.

BERMEKUNGER:

1) Die unter "d" und "e" genannten Urkunden können in der ursprünglichen Sprache verfasst werden, ähnlich der dort angebra-chten;

2) Es empfiehlt sich Fotos beizufügen.


 



Informationen für deutsche Staatsangehörige
  
Adoption
 
  • Vorbereitung
     
  • Wirkungen
     
  • Gesetzliche Adoptionsbestimmungen in Brasilien
     
  • Voraussetzungen
     
  • Verfahren
     
  • Verhältnis zu deutschen Adoptionsvorschriften
     
  • Ausreise aus Brasilien

     
  • Vorbereitung

    Vor jeder anderen Maßnahme sollten Sie unbedingt bei einem deutschen Stadt- oder Kreisjugendamt bzw. dem zuständigen Landesjugendamt vorsprechen und sich allgemein beraten lassen. Kompetente Gesprächspartner sind auch die staatlich anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen in der Bundesrepublik Deutschland.

    Folgende Organisationen können Ihnen Auskunft geben:
     
    1. Eltern für Kinder e.V.
      Burgsdorfstraße 1
      13353 Berlin
      Tel. 030-461-4650 7571
      Fax: 030-461-4520
       
    2. Bundesverband der Pflege- und Adoptiveltern e.V.
      Große Seestraße 29
      60486 Frankfurt a. M.
      Tel. 069-9798 67-0
      Fax: 069-9798 6767
       
    3. Internationaler Sozialdienst
      Deutscher Zweig e.V.
      Am Stockborn 5-7
      60439 Frankfurt a.M.
      Tel. 069-958 07-02
      Fax: 069-958 07-465
       


    Empfehlenswert ist auch eine vom Bundesministerium der Justiz in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebene Broschüre "Kinder suchen Eltern. Eltern suchen Kinder", die Sie unter folgender Adresse anfordern können:

    Taubenstr. 42-43
    10117 Berlin
    oder
    11018 Berlin.

    In den Bundesstaaten São Paulo, Rio Grande do Sul und Paraná ist die Einschaltung einer internationalen Fachorganisation vorgeschrieben. Sie ist in jedem Fall zu empfehlen. Bis zum Inkrafttreten des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionen vom 29.05.1993 für Brasilien sind Volladoptionen ohne die Einschaltung von Vermittlungsstellen, außer im Bundesstaat Rio Grande do Sul, noch zulässig.

    Es wird dringend von illegalen Kindesannahmen in Brasilien abgeraten, da bei Bekanntwerden unter anderem hohe Haftstrafen (2 bis 6 Jahre Gefängnis) zu erwarten sind.
     

     

    Wirkungen

    Auch in Brasilien ist die Adoption Minderjähriger, wie nach deutschem Recht, als Volladoption ausgestaltet. Demnach wird das Kind rechtlich vollständig in die neue Familie integriert, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern und bisherigen Verwandten erlöschen. Erbrechte bestehen wie bei leiblicher Verwandtschaft.

    Nach brasilianischem Recht ist eine Adoption unwiderruflich. Im Gegensatz zum deutschen Recht kennt das brasilianische Recht keine Regelung, die die Aufhebung in Ausnahmefällen, z.B. im Interesse des Kindes, vorsieht. Interessierte Ehepaare sollten sich des Umfanges der Verantwortung, die sie übernehmen, bewußt sein. Ein Kind kann natürlich auch nicht wegen körperlicher oder geistiger Mängel zurückgegeben werden.

    Das Kind erwirbt mit der Adoption den Namen des Annehmenden. Auf Antrag kann der Vorname geändert oder ein weiterer Vorname hinzugefügt werden
     

     

    Gesetzliche Adoptionsbestimmungen in Brasilien

    Am 15.10.1990 trat in Brasilien das Bundesgesetz "Über die Rechtsstellung von Kindern und Jugendlichen" (Gesetz Nr. 8.069 vom 13.7.1990 Estatuto da Criança e Adolescente, abgekürzt ECA) in Kraft.
    Aufgrund dieses Gesetzes wurde das bis dahin geltende Minderjährigengesetzbuch (Gesetz Nr. 6.697 vom 10.10.1979, Código de Menores) und damit die dort enthaltenen Adoptionsbestimmungen ausdrücklich aufgehoben.

    Da alle brasilianischen Minderjährigen unter 18 Jahren, unabhängig von ihrer rechtlichen Situation, dem ECA unterliegen, ist die Regelung der Adoption im Bürgerlichen Gesetzbuch (Código Civil) nur für die Adoption von Personen, die bei der Antragstellung das 18. Lebensjahr vollendet haben, von Bedeutung. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Adoption von Minderjährigen unter 18 Jahren.

    Die Möglichkeit der Adoption brasilianischer Kinder durch Ausländer ist zwar ausdrücklich im Gesetz vorgesehen, aber nur als Ausnahme, unabhängig davon, ob diese ihren Wohnsitz in Brasilien haben oder nicht. Ausländische Adoptiveltern müssen deshalb mit zusätzlichen Schwierigkeiten rechnen.
    Für das Adoptionsverfahren vor dem Richter ist die persönliche Anwesenheit der Adoptiveltern erforderlich. Die Adoption durch einen Stellvertreter ist gesetzlich verboten.

    Adoptiveltern sollten bei ihren Überlegungen und Planungen berücksichtigen, daß eine Ausreise des Kindes erst dann in Betracht kommt, wenn das Adoptionsverfahren in Brasilien vollständig abgeschlossen ist. Die gesetzliche Mindestdauer für die Probezeit (15 bzw. 30 Tage) in Brasilien darf nicht als die Dauer des Verfahrens mißverstanden werden. In fast allen Gerichtsbezirken muß mit erheblich längeren Aufenthaltszeiten in Brasilien (mindestens 90 Tage, oft länger) gerechnet werden.

     


     

    Voraussetzungen

    Dem deutschen Recht entsprechend ist eine Adoption nur zulässig, wenn sie für das Adoptivkind tatsächlich vorteilhaft ist und auf mit dem Recht zu vereinbarenden Motiven beruht, d.h. die Adoption muß dem Wohl des Kindes dienen.

    Adoptiveltern

    Das Mindestalter beträgt 21 Jahre. Bei Ehegatten oder in nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Paaren, die gemeinsam adoptieren, ist es ausreichend, wenn einer von beiden das 21. Lebensjahr vollendet hat. Das Adoptivkind muß mindestens 16 Jahre jünger sein als die Adoptiveltern.
    Die Ehegatten oder unverheiratete Paare müssen die Stabilität ihrer Beziehung nachweisen (früher: Mindestdauer von 5 Jahren, heute: ausreichend sind entsprechende Ausführungen im Adoptionseignungsbericht des zuständigen Jugendamtes).
    Des weiteren ist erforderlich, daß die Bewerber durch ein von der für den Wohnsitz zuständigen Behörde ausgestelltes Dokument den Nachweis erbringen, daß in ihrer Person die Voraussetzungen für die Adoption nach deutschem Recht erfüllt sind (Adoptionseignungsbericht). Manche Jugendrichter sehen von einer entsprechenden Erklärung ab, wenn sie von dem Heimatstaat der Annehmenden nicht ausgestellt wird.
    Daneben ist es erforderlich, daß eine psychosoziale Studie vorgelegt wird, die von einer in der Bundesrepublik anerkannten Fachinstitution erarbeitet wurde. Hierbei ist es wichtig, daß diese vom Leiter des zuständigen Jugendamtes unterschrieben wird, damit bei brasilianischen Stellen keine Zweifel hinsichtlich der Kompetenz der ausstellenden Behörde aufkommen.
    Diese Dokumente sollten den brasilianischen Behörden über internationale Fachorganisationen zugeleitet werden. Die Unterlagen müssen von einem vereidigten öffentlichen Übersetzer in die portugiesische Sprache übersetzt und von der zuständigen konsularischen Vertretung Brasiliens in der Bundesrepublik Deutschland (Konsularabteilung der Botschaft in Berlin, Generalkonsulate in Frankfurt, München) legalisiert werden.

    Von brasilianischer Seite wird eine weitere Sozialstudie erstellt. Wegen Überlastung der zuständigen brasilianischen Stellen ist hier mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen zu rechnen.

    Adoptivkind

    Adoptiert werden können Minderjährige, die bei der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
    Ist das Adoptivkind über 12 Jahre alt, so muß es selbst zustimmen. Aber auch unter dieser Altersgrenze sollen Kinder, soweit sie dazu in der Lage sind, vom Jugendrichter zu dem Adoptionsvorhaben befragt werden.

    Außerdem ist grundsätzlich die Einwilligung der leiblichen Eltern in die Adoption erforderlich. Sie sind vom Jugendrichter ausführlich zu befragen. Eine Befreiung von dem Erfordernis der Einwilligung kann nur erteilt werden, wenn die Eltern unbekannt sind oder ihnen die elterliche Sorge entzogen worden ist. Die Entziehung der elterlichen Sorge erfolgt in einem eigenen streitigen Verfahren. (Zeitfaktor!)

     
    • Probezeit

      Vor Ausspruch der Adoption muß eine Probezeit in Brasilien erfüllt werden. die Dauer ist abhängig von dem Alter des Kindes. Bei einem Alter von bis zu 2 Jahren beträgt sie mindestens 15 Tage, ansonsten mindestens 30 Tage. Viele Richter ordnen jedoch eine längere Probezeit an.
       


     

    Verfahren

    Ein adoptionsrechtliches Eltern-Kind-Verhältnis wird ausschließlich durch Urteil des Jugendrichter begründet.
    Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens in Brasilien ist es dringend zu empfehlen, insbesondere wenn Sie der portugiesischen Sprache nicht mächtig sind, sich einen brasilianischen Rechtsanwalt ( mit deutschen Sprachkenntnissen ) zu nehmen. Dies dient neben fachgerechter Beratung auch der Vorbeugung etwaiger Verfahrensfehler und der Kontrolle der Einhaltung des brasilianischen gerichtlichen Procederes. Dies ist insbesondere deshalb empfehlenswert, da das brasilianische Adoptionsurteil einer späteren Überprüfung im Rahmen der Anerkennung durch deutsche Behörden oder Gerichte standhalten muß.

    Der Jugendrichter orientiert seine Entscheidung über den Adoptionsantrag an der Stellungnahme einer bundesstaatlichen Kommission für Auslandsadoptionen (CEJA). Des weiteren wird i.d.R. vom Jugendrichter die Vorlage der bundesdeutschen Adoptionsvorschriften in portugiesischer Sprache verlangt. Sie sind bei den Adoptionsvermittlungsstellen verfügbar.

    Die Adoption wird auf richterliche Anordnung in das Personenstandsregister eingetragen, wodurch die ursprüngliche Eintragung annulliert wird. Aus der neuen Geburtsurkunde gehen nur die Adoptiveltern als Eltern hervor. Die Unterlagen bzgl. Adoption werden unter richterlichen Verschluß genommen. Es sollte dennoch versucht werden, eine beglaubigte Abschrift des Adoptionsbeschlusses zu erhalten. Der ursprüngliche Geburtseintrag ist unwiederbringlich gelöscht.

    Die Ausreise des Kindes ist, da das Kind in Brasilien geboren wurde, nur möglich, wenn der Jugendrichter eine ausdrückliche Reiseerlaubnis erteilt. Auf Anweisung des Jugendrichters wird ein brasilianischer Paß erteilt.

    In einigen Bundesstaaten (darunter São Paulo, Rio de Janeiro, Rio Grande do Sul) gibt es bei den Jugendgerichten Listen mit den für die Adoption in Frage kommenden Kindern.


     


     

    Verhältnis zu deutschen Adoptionsvorschriften

    Auslandsadoptionen werden in der Regel in Deutschland anerkannt, wobei in Ermangelung eines besonderen Anerkennungsverfahrens jede damit befaßte deutsche Behörde in eigener Zuständigkeit zu prüfen hat, ob die Adoption auch im deutschen Rechtsbereich wirksam ist (z.B. bei Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde oder eines Staatsangehörigkeitsausweises). Eine ausländische Adoption wird nur dann von einer deutschen Behörde anerkannt bzw. vom Standesamt in das Familienbuch eingetragen, wenn die ausländische Adoption die wesentlichen Grundzüge eines rechtsstaatlichen Adoptionsverfahrens erfüllt.

    Unentbehrlich ist, daß die leiblichen Eltern persönlich vom Richter angehört wurden und in notariell beglaubigter Form in die Adoption eingewilligt haben.

    Daneben ist die persönliche Anhörung des Adoptivkindes und der Adoptiveltern erforderlich. Da das brasilianische Gesetz diese Voraussetzungen ebenfalls aufstellt, ist davon auszugehen, daß die brasilianische Adoption in Deutschland grundsätzlich anerkannt wird.

    Wegen des gesetzlichen Zwanges, sämtliche Unterlagen nach Abschluß einer Adoption in Brasilien unter richterlichen Verschluß nehmen zu müssen (eine spätere Herausgabe ist unter keinen Umständen möglich !), besteht hier insbesondere die Gefahr, daß das Verfahren bei den deutschen Instanzen an fehlenden Zustimmungserfordernissen scheitern könnte.

    Es wird daher dringendst empfohlen, sich sämtliche Zustimmungserklärungen zweifach, jeweils mit Originalunterschrift und notariell beurkundet (Beglaubigung der Unterschrift reicht nicht aus), geben zu lassen.

    Soweit das deutsche Recht weitergehende Zustimmungen als das brasilianische Recht vorsieht, sollten diese an Ort und Stelle zugleich mit eingeholt werden, zweckmäßigerweise im Rahmen der einleitenden Beratung.

    Sämtliche brasilianische Urkunden sollten vor Ausreise aus Brasilien unbedingt bei der Botschaft oder dem zuständigen Generalkonsulat legalisiert werden.

    Entsprechendes gilt umgekehrt (Legalisation bei zuständiger brasilianischer Auslandsvertretung) für deutsche Urkunden, die nach Brasilien mitgenommen werden.

     


     

    Ausreise aus Brasilien

    Für die Ausreise der Adoptiveltern mit dem Adoptivkind aus Brasilien ist es erforderlich, daß ein brasilianischer Paß des Adoptivkindes vorgelegt werden kann. Die Adoptiveltern benötigen eine " autorização para viajar" (Ausreisegenehmigung), die vom Jugendkommissariat auf Anweisung des Jugendrichters ausgestellt wird.

    Das nach brasilianischem Recht adoptierte Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit Kraft Gesetzes im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption, d.h. mit der Zustellung des Urteils des Jugendrichters. Gleichwohl ist vor Einreise des Adoptivkindes nach Deutschland ein Sichtvermerk bei der Deutschen Botschaft bzw. beim zuständigen Generalkonsulat zu beantragen.

    Vor Einreise des ausländischen Adoptivkindes nach Deutschland ist im Visumsverfahren grundsätzlich die Zustimmung der Ausländerbehörde des Wohnsitzes der deutschen Adoptiveltern erforderlich (§ 11 Abs. 1 DVAuslG). Zur Beschleunigung des Verfahrens sollten die Adoptiveltern daher wie folgt verfahren:

    Sobald die Personalien des Kindes bekannt sind, ist das Ausländeramt des zukünftigen Wohnortes um Vorabzustimmung zur Visumerteilung zu bitten. Die Vorabzustimmung muß der Botschaft direkt zugehen (per Brief oder Fax). Nach Ausstellung des brasilianischen Reisepasses für das Kind und nach erteilter Vorabzustimmung durch die deutsche Ausländerbehörde kann die Botschaft den Einreisesichtvermerk erteilen. Mit diesem ist die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ohne Probleme möglich.

    Sollten es die brasilianischen Behörden ausnahmsweise ablehnen, ein Reisedokument für das Kind auszustellen, so kann die zuständige deutsche Auslandsvertretung nach Zustimmung des Auswärtigen Amtes (Referat 508) und des Bundesministers des Inneren (Referat A 2) ein Reisedokument für das brasilianische Adoptivkind ausstellen (vgl. §§ 15, 16 DVAuslG).

     



     

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    Bundeszentralstelle für Auslandsadoption

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