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Unsere
Kanzlei hat in den vergangenen neun Jahren zahlreiche internationale
Adoptionsverfahren - überwiegend für deutsche Bewerber - eingeleitet, begleitet und erfolgreich zum Abschluss
gebracht. Von
den erforderlichen Dokumenten abgesehen, sind unabdingbare Voraussetzungen für
den Erfolg: Geduld, Geduld, Geduld und Belastbarkeit seitens der Antragsteller; profunde
Sachkenntnis, Erfahrung und Durchsetzungsvermögen seitens des Anwalts.
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Basierend auf unsere hier in Rio de Janeiro mit den verantwortlichen Behörden
gemachten Erfahrungen, liegt die Dauer eines internationalen Adoptionsverfahrens (vom Zeitpunkt gerechnet, an dem die vorgeschriebenen
Unterlagen der CEJA (Comissão Estadual Judiciária de Adoção)
vollständig eingereicht,
von jener geprüft und für rechtens befunden sind, bei vier bis
zwölf Monaten. Im Vergleich zu
Wartezeiten in Deutschland deutlich geringer.
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Seit Deutschland am 01.03.2002 und Brasilien am 01.07.1999 das HAAGER
ÜBEREINKOMMEN VOM 29. Mai 1993 ÜBER DEN SCHUTZ VON KINDERN UND ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER INTERNATIONALEN ADOPTION ratifiziert haben, hat sich
gesetzlich in beiden Ländern zwar viel geändert, wenig dagegen an der
praktischen Abwicklung eines internationalen Adoptionsvefahrens.
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Sollten Sie ins Detail gehende Fragen haben, was unsere oder eine andere
Kanzlei für Sie tun kann und ab welchem Stadium des Verfahrens ein Anwalt
eingesetzt werden muss, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung:

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Lesen Sie aber
bitte zuerst den nachstehend von der CEJA
(der entscheidenden
Gerichtsbarkeit - Jugendgericht - vorgeschaltete Kontrollinstanz)
verfassten Text über Internationale Adoption aufmerksam durch und
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vergleichen sie ihn danach mit dem, was die
Deutsche Botschaft in
Brasilia zum Thema Adoption in Brasilien,
der
Realität wesentlich näher, bemerkt.

In feierlicher besonders bezeichneter Handlung, in
Anwesenheit seiner Exzellenz, des Herrn Ober-landesgerichtsrats ELLIS HERMINIO
FIGUEIRA, Gene-ralgerichtspräsident, anderer Behörden, Bediens-teten und Gästen,
hat seine Exzellenz, Herr Ober-landesgerichtsrat JOSÉ LISBOA DA GAMA MALCHER,
höchst vertrauenswürdiger Präsident des er-lauchten Gerichtshofes, am 27.
November 1996, im Festsaal, den STAATLICHEN RICHTERLICHEN ADOP-TIONSAUSSCHUSS,
abgekürzt CEJA/RJ eingerichtet, der durch Beschluss Nr. 05/95, vom 16. November
1995 des erlauchten Richteramtsrates gegründet wurde, dessen Sekretariat
einstweilig im Zimmer 202, der 2. Etage, Korridor B, im Forum der Hauptstadt
funktionieren wird, und hat die Ausschussmitglieder in ihre Ämter eingesetzt.
Die Gründung des genannten Ausschusses stützt sich auf
das von Paragraph 5 des Art. 227 der Bundesverfassung besagten, sowie auf das im
Ar-tikel 52 des Gesetzes Nr. 8.069, vom 13. Juli 1990 - Statuten des Kindes und
des Jugendlichen - ECA, erlaubten und festgesetzten.
Es ist Befugnis des CEJA-RJ, die Vorprüfung und die
Untersuchung, der von im Ausland wohnhaften Ausländern für Adoptionszwecke,
gemachten Befähi-gungsanträge, und, gesetzt der Fall, das entspre-chende
Befähigungsgutachten auszustellen, wel-ches dem Verfahren beizufügen ist.
Nach Erteilung der
Befähigungs-und-einschrei-bungsbewilligung erhält der Bewerber eine beglau-bigte
Abschrift, mit ein Jahr tägiger Gültigkeit, die auf gleiche Frist verlängert
werden kann, die dem Gericht, bei dem die Adoption beantragt wird vor-zulegen
ist.
Den Befähigungsanträgen sind die im Artikel 9, Absätze
"a" bis "e" der gebilligten internen veröffentlichten aufgezählten Urkunden
beizufügen und müssen die in einer Fremdsprache abgefassten, von einem
zuständigen Konsulat beglaubigt werden, unter Beachtung der internationalen
Verträge und Abkommen, mit den entsprechenden Übersetzungen, die von einen
beeidigten Übersetzer hier über-setzt werden.
In ordentlicher Sitzung, die an jedem ersten
Werks-Montag des Monats stattfindet, wird der Ausschuss, durch Stimmenmehrheit,
in Form eines Richterspruchs zweiter oder dritter Instanz Be-schluss fassen, und
ist ein nochmaliger Prüfungs-antrag zulässig, welcher innerhalb von 05 Tagen an
dasselbe Organ zu richten ist, und Berufung an den Ausschuss des Richteramts
falls der Beschluss beibehalten wird.
Man bemerkt ohne Schwierigkeiten, dass der CEJA/RJ mit
seiner Tätigkeit, mit den Angaben be-züglich der Adoptionsbewerber und der zu
adoptie-renden, die ihm zur Verfügung stehen werden, über die Bedingungen
verfügen wird um, auf dem inter-nationalen Gebiet der Adoptionen, bedeutende
Di-enste zu leisten, ganz besonders dann, wenn man die Wirksamkeit
berücksichtigt die er der Überwa-chung der genannten Adoptionen verleihen wird.
Auf der anderen Seite wird er, zu diesem Zweck, den spezialisierten
Gerichtshöfen sichere Unter-lagen zur Verfügung stellen, wenn man
berück-sichtigt, dass zufolge natürlicher struktureller Mängel, die die
Gerichtsbezirke im Inland leider noch haben, zu überwinden sind.
All das überzeugt uns von der Wichtigkeit des
CE-JA-RJ, abgesehen davon, dass er, durch seine Vor-arbeiten, die nötige
Schnelligkeit bei der Lösung der Adoptionsansuchen in den entsprechenden
Ge-richtshöfen ermöglicht.
Indem dies so ist, kann man, ohne Fehler zu
be-fürchten, behaupten, dass das äusserste und vorwiegendste Interesse der
Kinder und der Ju-gendlichen, welche Unterstützung, Zärtlichkeit und Liebe
erwarten, beachtend, der CEJA eine wer-tvolle Wirklichkeit darstellt.
Oberlandesgerichtsrat DARCY LIZARDO DE LIMA
AUSSCHUSSMITGLIED
Av. Erasmo Braga, 115, 2º andar - 202 Corredor B - Centro -
CEP: 20.026-900
Telefon: (+ 5521) 588-2656 / Telefax.: (+5521) 588-2657
CEJA - Comissão Estadual Judiciária de
Adoção
ADOPTIONSBEFÄHIGUNG FÜR AUSLÄNDER
Übereinstimmend mit Den Haagener Abkommens und der internen Regelung von
CEJA/RJ (Richtlinien aufgestellt am Kind-und Jugendlich gesetz) wird der
wualificationantrag vor CEJA/RJ formalisiert und muB die folgenden Zubehöre
haben:
a) Berichten Sie erwähnt in Artikel 15 des Haagener Abkommens.
Artikel 15
1 . Hat sich die Zentrale Behörde des Aufnahmestaats davon überzeugt, daB
die Antragsteller für eine Adoption in Betracht Kommen und dazu geeignet sind,
so verfaBt sie einen Bericht, der Angaben zur Person der Antragsteller und
über ihre rechtliche Fähigkeit und ihre Eignung zur Adoption, ihre
persönlichen und familiären Umstände, ihre Krankheitsgeschichte, ihr soziales
Umfeld, die Beweggründe für die Adoption, ihre Fähigkeit zur Übernahme der mit
einer internationalen Adoption verbundenen Aufgaben sowie die Eigenschaften
der Kinder enthält, für die zu sorgen sie geeignet wären.
2 . Sie übermittelt den Bericht der Zentralen Behörde des Heimatstaats;
- Kopie des Reisepasses;
- Text bezüglich der Gesetzgebung über Adoption des Landes in dem der/die
Bewerber ihren Wohnsitz haben und Gültigkeitsbeweis der in Frage Kommenden
Gesetzgebung;
- Eingenhändig abgefasste und unterschriebene Erklärung, davon Kenntnis
zuhaben, dass die Annahme in Brasilien Kostenlos und unwiderruflich ist;
- Erklärung, davon Kenntnis zu haben, dass kein kontakt in Brasilien zu
den Eltern des Kindes oder der Jugendlichen oder zu irgenwelchen Personen
die die pflege derselben führen, bestehen soll, bevor nicht das
entsprechende Befähigungsgutachten des CEJA/RJ herausgegeben ist;
Alle in Fremdsprache abgefassten Urkunden müssen konsularisiert sein, mit
der entsprechenden Beurkundung der konsularischen Behörde, unter
Berücksichtigung der Internationalen Verträge und Abkommen, sowie der von
einem beeidigten Übersetzer angefertigten entsprechenden Übersetzungen.
BERMEKUNGER:
1) Die unter "d" und "e" genannten Urkunden können in der
ursprünglichen Sprache verfasst werden, ähnlich der dort angebra-chten;
2) Es empfiehlt sich Fotos beizufügen.

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| Informationen für deutsche
Staatsangehörige |
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| Adoption |
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Vorbereitung
Wirkungen
Gesetzliche Adoptionsbestimmungen in
Brasilien
Voraussetzungen
Verfahren
Verhältnis zu deutschen
Adoptionsvorschriften
Ausreise aus Brasilien
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Vorbereitung
Vor jeder anderen Maßnahme sollten Sie unbedingt bei einem deutschen
Stadt- oder Kreisjugendamt bzw. dem zuständigen Landesjugendamt
vorsprechen und sich allgemein beraten lassen. Kompetente
Gesprächspartner sind auch die staatlich anerkannten
Adoptionsvermittlungsstellen in der Bundesrepublik Deutschland.
Folgende Organisationen können Ihnen Auskunft geben:
- Eltern für Kinder e.V.
Burgsdorfstraße 1
13353 Berlin
Tel. 030-461-4650 7571
Fax: 030-461-4520
- Bundesverband der Pflege- und Adoptiveltern e.V.
Große Seestraße 29
60486 Frankfurt a. M.
Tel. 069-9798 67-0
Fax: 069-9798 6767
- Internationaler Sozialdienst
Deutscher Zweig e.V.
Am Stockborn 5-7
60439 Frankfurt a.M.
Tel. 069-958 07-02
Fax: 069-958 07-465
Empfehlenswert ist auch eine vom Bundesministerium der Justiz in
Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend herausgegebene Broschüre "Kinder suchen Eltern.
Eltern suchen Kinder", die Sie unter folgender Adresse anfordern
können:
Taubenstr. 42-43
10117 Berlin
oder
11018 Berlin.
In den Bundesstaaten São Paulo, Rio Grande do Sul und Paraná ist die
Einschaltung einer internationalen Fachorganisation vorgeschrieben.
Sie ist in jedem Fall zu empfehlen. Bis zum Inkrafttreten des Haager
Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der internationalen Adoptionen vom 29.05.1993 für
Brasilien sind Volladoptionen ohne die Einschaltung von
Vermittlungsstellen, außer im Bundesstaat Rio Grande do Sul, noch
zulässig.
Es wird dringend von illegalen
Kindesannahmen in Brasilien abgeraten, da bei Bekanntwerden unter
anderem hohe Haftstrafen (2 bis 6 Jahre Gefängnis) zu erwarten sind.
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Wirkungen
Auch in Brasilien ist die Adoption Minderjähriger, wie nach
deutschem Recht, als Volladoption ausgestaltet. Demnach wird das
Kind rechtlich vollständig in die neue Familie integriert, die
verwandtschaftlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern und
bisherigen Verwandten erlöschen. Erbrechte bestehen wie bei
leiblicher Verwandtschaft.
Nach brasilianischem Recht ist eine Adoption unwiderruflich. Im
Gegensatz zum deutschen Recht kennt das brasilianische Recht keine
Regelung, die die Aufhebung in Ausnahmefällen, z.B. im Interesse des
Kindes, vorsieht. Interessierte Ehepaare sollten sich des Umfanges
der Verantwortung, die sie übernehmen, bewußt sein. Ein Kind kann
natürlich auch nicht wegen körperlicher oder geistiger Mängel
zurückgegeben werden.
Das Kind erwirbt mit der Adoption den Namen des Annehmenden. Auf
Antrag kann der Vorname geändert oder ein weiterer Vorname
hinzugefügt werden
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Gesetzliche Adoptionsbestimmungen in Brasilien
Am 15.10.1990 trat in Brasilien das Bundesgesetz "Über die
Rechtsstellung von Kindern und Jugendlichen" (Gesetz Nr. 8.069 vom
13.7.1990 Estatuto da Criança e Adolescente, abgekürzt ECA) in
Kraft.
Aufgrund dieses Gesetzes wurde das bis dahin geltende
Minderjährigengesetzbuch (Gesetz Nr. 6.697 vom 10.10.1979, Código de
Menores) und damit die dort enthaltenen Adoptionsbestimmungen
ausdrücklich aufgehoben.
Da alle brasilianischen Minderjährigen unter 18 Jahren, unabhängig
von ihrer rechtlichen Situation, dem ECA unterliegen, ist die
Regelung der Adoption im Bürgerlichen Gesetzbuch (Código Civil) nur
für die Adoption von Personen, die bei der Antragstellung das 18.
Lebensjahr vollendet haben, von Bedeutung. Die folgenden
Ausführungen beziehen sich auf die Adoption von Minderjährigen unter
18 Jahren.
Die Möglichkeit der Adoption brasilianischer Kinder durch Ausländer
ist zwar ausdrücklich im Gesetz vorgesehen, aber nur als Ausnahme,
unabhängig davon, ob diese ihren Wohnsitz in Brasilien haben oder
nicht. Ausländische Adoptiveltern müssen deshalb mit zusätzlichen
Schwierigkeiten rechnen.
Für das Adoptionsverfahren vor dem Richter ist die persönliche
Anwesenheit der Adoptiveltern erforderlich. Die Adoption durch einen
Stellvertreter ist gesetzlich verboten.
Adoptiveltern sollten bei ihren Überlegungen und Planungen
berücksichtigen, daß eine Ausreise des Kindes erst dann in Betracht
kommt, wenn das Adoptionsverfahren in Brasilien vollständig
abgeschlossen ist.
Die gesetzliche
Mindestdauer für die Probezeit (15 bzw. 30 Tage) in Brasilien
darf nicht als die Dauer des Verfahrens mißverstanden werden. In
fast allen Gerichtsbezirken muß mit erheblich längeren
Aufenthaltszeiten in Brasilien (mindestens 90 Tage, oft länger)
gerechnet werden.
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Voraussetzungen
Dem deutschen Recht entsprechend ist eine Adoption nur zulässig,
wenn sie für das Adoptivkind tatsächlich vorteilhaft ist und auf mit
dem Recht zu vereinbarenden Motiven beruht, d.h. die Adoption muß
dem Wohl des Kindes dienen.
Adoptiveltern
Das Mindestalter beträgt 21 Jahre. Bei Ehegatten oder in
nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Paaren, die gemeinsam
adoptieren, ist es ausreichend, wenn einer von beiden das 21.
Lebensjahr vollendet hat. Das Adoptivkind muß mindestens 16 Jahre
jünger sein als die Adoptiveltern.
Die Ehegatten oder unverheiratete Paare müssen die Stabilität
ihrer Beziehung nachweisen (früher: Mindestdauer von 5 Jahren,
heute: ausreichend sind entsprechende Ausführungen im
Adoptionseignungsbericht des zuständigen Jugendamtes).
Des weiteren ist erforderlich, daß die Bewerber durch ein von der
für den Wohnsitz zuständigen Behörde ausgestelltes Dokument den
Nachweis erbringen, daß in ihrer Person die Voraussetzungen für
die Adoption nach deutschem Recht erfüllt sind
(Adoptionseignungsbericht). Manche Jugendrichter sehen von einer
entsprechenden Erklärung ab, wenn sie von dem Heimatstaat der
Annehmenden nicht ausgestellt wird.
Daneben ist es erforderlich, daß eine psychosoziale Studie
vorgelegt wird, die von einer in der Bundesrepublik anerkannten
Fachinstitution erarbeitet wurde. Hierbei ist es wichtig, daß
diese vom Leiter des zuständigen Jugendamtes unterschrieben wird,
damit bei brasilianischen Stellen keine Zweifel hinsichtlich der
Kompetenz der ausstellenden Behörde aufkommen.
Diese Dokumente sollten den brasilianischen Behörden über
internationale Fachorganisationen zugeleitet werden. Die
Unterlagen müssen von einem vereidigten öffentlichen Übersetzer in
die portugiesische Sprache übersetzt und von der zuständigen
konsularischen Vertretung Brasiliens in der Bundesrepublik
Deutschland (Konsularabteilung der Botschaft in Berlin,
Generalkonsulate in Frankfurt, München) legalisiert werden.
Von brasilianischer Seite wird eine weitere Sozialstudie erstellt.
Wegen Überlastung der zuständigen brasilianischen Stellen ist hier
mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen zu rechnen.
Adoptivkind
Adoptiert werden können Minderjährige, die bei der Antragstellung
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ist das Adoptivkind über 12 Jahre alt, so muß es selbst zustimmen.
Aber auch unter dieser Altersgrenze sollen Kinder, soweit sie dazu
in der Lage sind, vom Jugendrichter zu dem Adoptionsvorhaben
befragt werden.
Außerdem ist grundsätzlich die Einwilligung der leiblichen Eltern
in die Adoption erforderlich. Sie sind vom Jugendrichter
ausführlich zu befragen. Eine Befreiung von dem Erfordernis der
Einwilligung kann nur erteilt werden, wenn die Eltern unbekannt
sind oder ihnen die elterliche Sorge entzogen worden ist. Die
Entziehung der elterlichen Sorge erfolgt in einem eigenen
streitigen Verfahren. (Zeitfaktor!)
- Probezeit
Vor Ausspruch der Adoption muß eine Probezeit in Brasilien erfüllt
werden. die Dauer ist abhängig von dem Alter des Kindes. Bei einem
Alter von bis zu 2 Jahren beträgt sie mindestens 15 Tage,
ansonsten mindestens 30 Tage. Viele Richter ordnen jedoch eine
längere Probezeit an.
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Verfahren
Ein adoptionsrechtliches Eltern-Kind-Verhältnis wird ausschließlich
durch Urteil des Jugendrichter begründet.
Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens in
Brasilien ist es dringend zu empfehlen, insbesondere wenn Sie der
portugiesischen Sprache nicht mächtig sind, sich einen
brasilianischen Rechtsanwalt ( mit deutschen Sprachkenntnissen ) zu
nehmen. Dies dient neben fachgerechter Beratung auch der
Vorbeugung etwaiger Verfahrensfehler und der Kontrolle der
Einhaltung des brasilianischen gerichtlichen Procederes. Dies ist
insbesondere deshalb empfehlenswert, da das brasilianische
Adoptionsurteil einer späteren Überprüfung im Rahmen der Anerkennung
durch deutsche Behörden oder Gerichte standhalten muß.
Der Jugendrichter orientiert seine Entscheidung über den
Adoptionsantrag an der Stellungnahme einer bundesstaatlichen
Kommission für Auslandsadoptionen (CEJA). Des weiteren wird i.d.R.
vom Jugendrichter die Vorlage der bundesdeutschen
Adoptionsvorschriften in portugiesischer Sprache verlangt. Sie sind
bei den Adoptionsvermittlungsstellen verfügbar.
Die Adoption wird auf richterliche Anordnung in das
Personenstandsregister eingetragen, wodurch die ursprüngliche
Eintragung annulliert wird. Aus der neuen Geburtsurkunde gehen nur
die Adoptiveltern als Eltern hervor. Die Unterlagen bzgl. Adoption
werden unter richterlichen Verschluß genommen. Es sollte dennoch
versucht werden, eine beglaubigte Abschrift des Adoptionsbeschlusses
zu erhalten. Der ursprüngliche Geburtseintrag ist
unwiederbringlich gelöscht.
Die Ausreise des Kindes ist, da das Kind in
Brasilien geboren wurde, nur möglich, wenn der Jugendrichter eine
ausdrückliche Reiseerlaubnis erteilt. Auf Anweisung des
Jugendrichters wird ein brasilianischer Paß erteilt.
In einigen Bundesstaaten (darunter São Paulo, Rio de Janeiro, Rio
Grande do Sul) gibt es bei den Jugendgerichten Listen mit den für
die Adoption in Frage kommenden Kindern.
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Verhältnis
zu deutschen Adoptionsvorschriften
Auslandsadoptionen werden in der Regel in Deutschland anerkannt,
wobei in Ermangelung eines besonderen Anerkennungsverfahrens jede
damit befaßte deutsche Behörde in eigener Zuständigkeit zu prüfen
hat, ob die Adoption auch im deutschen Rechtsbereich wirksam ist
(z.B. bei Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde oder eines
Staatsangehörigkeitsausweises). Eine ausländische Adoption wird nur
dann von einer deutschen Behörde anerkannt bzw. vom Standesamt in
das Familienbuch eingetragen, wenn die ausländische Adoption die
wesentlichen Grundzüge eines rechtsstaatlichen Adoptionsverfahrens
erfüllt.
Unentbehrlich ist, daß die leiblichen Eltern persönlich vom Richter
angehört wurden und in notariell beglaubigter Form in die Adoption
eingewilligt haben.
Daneben ist die persönliche Anhörung des Adoptivkindes und der
Adoptiveltern erforderlich. Da das brasilianische Gesetz diese
Voraussetzungen ebenfalls aufstellt, ist davon auszugehen, daß die
brasilianische Adoption in Deutschland grundsätzlich anerkannt wird.
Wegen des gesetzlichen Zwanges, sämtliche Unterlagen nach Abschluß
einer Adoption in Brasilien unter richterlichen Verschluß nehmen zu
müssen (eine spätere Herausgabe ist unter keinen Umständen
möglich !), besteht hier insbesondere die Gefahr, daß das
Verfahren bei den deutschen Instanzen an fehlenden
Zustimmungserfordernissen scheitern könnte.
Es wird daher dringendst empfohlen,
sich sämtliche Zustimmungserklärungen zweifach, jeweils mit
Originalunterschrift und notariell beurkundet (Beglaubigung
der Unterschrift reicht nicht aus), geben zu lassen.
Soweit das deutsche Recht weitergehende Zustimmungen als das
brasilianische Recht vorsieht, sollten diese an Ort und Stelle
zugleich mit eingeholt werden, zweckmäßigerweise im Rahmen der
einleitenden Beratung.
Sämtliche brasilianische Urkunden sollten vor Ausreise aus
Brasilien unbedingt bei der Botschaft oder dem zuständigen
Generalkonsulat legalisiert werden.
Entsprechendes gilt umgekehrt (Legalisation bei zuständiger
brasilianischer Auslandsvertretung) für deutsche Urkunden, die nach
Brasilien mitgenommen werden.
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Ausreise
aus Brasilien
Für die Ausreise der Adoptiveltern mit dem Adoptivkind aus Brasilien
ist es erforderlich, daß ein brasilianischer Paß des Adoptivkindes
vorgelegt werden kann. Die Adoptiveltern benötigen eine "
autorização para viajar" (Ausreisegenehmigung), die vom
Jugendkommissariat auf Anweisung des Jugendrichters ausgestellt
wird.
Das nach brasilianischem Recht adoptierte Kind erwirbt die deutsche
Staatsangehörigkeit Kraft Gesetzes im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Adoption, d.h. mit der Zustellung des Urteils des
Jugendrichters.
Gleichwohl ist vor Einreise des Adoptivkindes nach
Deutschland ein Sichtvermerk bei der Deutschen Botschaft bzw. beim
zuständigen Generalkonsulat zu beantragen.
Vor Einreise des ausländischen Adoptivkindes nach Deutschland ist im
Visumsverfahren grundsätzlich die Zustimmung der Ausländerbehörde
des Wohnsitzes der deutschen Adoptiveltern erforderlich (§ 11 Abs. 1
DVAuslG). Zur Beschleunigung des Verfahrens sollten die
Adoptiveltern daher wie folgt verfahren:
Sobald die Personalien des Kindes bekannt sind, ist das Ausländeramt
des zukünftigen Wohnortes um Vorabzustimmung zur Visumerteilung zu
bitten. Die Vorabzustimmung muß der Botschaft direkt zugehen (per
Brief oder Fax). Nach Ausstellung des brasilianischen Reisepasses
für das Kind und nach erteilter Vorabzustimmung durch die deutsche
Ausländerbehörde kann die Botschaft den Einreisesichtvermerk
erteilen. Mit diesem ist die Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland ohne Probleme möglich.
Sollten es die brasilianischen Behörden ausnahmsweise ablehnen, ein
Reisedokument für das Kind auszustellen, so kann die zuständige
deutsche Auslandsvertretung nach Zustimmung des Auswärtigen Amtes
(Referat 508) und des Bundesministers des Inneren (Referat A 2) ein
Reisedokument für das brasilianische Adoptivkind ausstellen (vgl. §§
15, 16 DVAuslG).
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